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Waldbrandschutz-Verordnung 2018 für den Bezirk Rohrbach

Auf Grund der anhaltenden Trockenheit wurde seitens der BH Rohrbach diese Verordnung ausgegeben. Ersuche um Mithilfe und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Die Bauernschaft wird seitens der  Feuerwehr  ersucht, nicht benötigte Güllefässer mit Wasser zu füllen.!

Nach § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

§ 1

Schutzmaßnahmen

(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Rohrbach sowie in deren Gefährdungsbereichen

ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.

(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse

das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten

Wald begünstigen. Der Gefährdungsbereich erstreckt sich zumindest über einen 20 m breiten

Streifen außerhalb des Waldrandes.

§ 2

Bekanntmachung des Verbots

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich

machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe

bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders

erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

www.bh-rohrbach.gv.at

Rohrbach-Berg, 14. März 2018

Bezirkshauptmannschaft Rohrbach

4150 Rohrbach-Berg • Am Teich 1